Wir fördern den Abbau von nationalen Handels- und Dienstleistungshemmnissen im Brandschutzwesen!

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BRANDSCHUTZ LIGHT FORUM

GESETZLICHE GRUNDLAGEN
- Erkenntnisse aus Gerichtsurteilen
- Rechtsauskünfte Bundesministerien, WKO Rechtsabteilung
- Erkenntnisse aus Gerichtsurteilen

NORMEN & RICHTLINIEN (unverbindlich)
- Entwürfe, Stellungnahmen, Schlichtungsverfahren
- Widersprüchlichkeiten nationaler Normen/Richtlinien zu EN (CEN/TS) Normen
- Neuigkeiten aus Normen/Richtlinien (international)

ERFAHRUNGEN AUS DER PRAXIS
- nicht Anwendbarkeit von Normen/Richtlinien
- Schwierigkeiten mit Behörden, Prüf- und Inspektionsstellen
- Verbesserungsvorschläge

NEWS + NEUE BEITRÄGE

  • 20.03.2019

    Dem OIB wurde nun im Auftrag von brandschutz light e.V. ein anwaltliches Abmahnschreiben zugestellt, um darauf hinzuweisen , dass als Marktaufsichtsbehörde im Bereich harmonisierter Bauprodukte hier endlich die Pflichten wahrzunehmen sind. Letzte Chance, 1 Monat Frist, dann wandert der Fall zur zuständigen EU Kommission.

    https://1drv.ms/b/s!AsEEMyQLqW14hoRp5nYwFCG7wCMN1A

  • 22.02.2018 Brandschutz light wirkt!

    Dienstleistungshemmnis wurde durch fachliche Mitwirkung am Entscheidungsprozess beseitigt. Rechtliche Klarstellung, welche mit der Wirtschaftskammer und Architektenkammer akkordiert ist, wurde duch die Kompetenzstelle Brandschutz (MA37 Wien) offiziell publiziert:

    Download Anlagentechnische Brandschutzeinrichtungen: Zur Abnahme befugte Stellen

  • 26.11.2017 Die Önorm F 3000 „Brandmeldesysteme“, Ausgabe 2017 wurde am 15.11. 2017 mit Status Norm veröffentlicht. Obwohl man gegenüber dem gescheiterten 2. Entwurf zahlreiche Änderungen gemacht wurden, verzichtete man auf die Veröffentlichung eines 3.Entwurfs – vermutlich fürchtete man abermals kritische Stellungnahmen. Leider muss festgestellt werden, dass die seitens der Leitung des ASI zugesagten Streichungen der unzulässigen nationalen Konformitätsbewertungsverfahren (Auf Grund der Erkenntnis eines Schlic...htungsverfahrens) nicht so umgesetzt wurden. Es wurde zwar die Zertifizierung in einen freiwilligen (informativen) Anhang verschoben, allerdings wurde die Prüfung nur von Punkt 7 und 9 in den Punkt 8 verschoben und im Punkt 9 noch einmal gefestigt Das ASI hat nun die letzte Chance, Rechtskonformität auch bei den Brandschutzanlagenprodukten aus eigener Kraft wieder herzustellen, vermasselt. Nun werden sich höhere Instanzen damit beschäftigen, da weiterhin bewusst ein Handelshemmnis aufrecht erhalten wird….
  • 10.03.2017 Spruch der Schlichtungsstelle des Austrian Standards vom 3.März 2017 bestätigt GESETZESWIDRIGKEIT von Önormen im Bereich der Brandschutzanlagen: Die wesentlichen Erkenntnisse des aktuellen Spruchs: (Details im Mitgliederbereich) Ein zusätzliches Konformitätsbewertungsverfahren in einer nationalen Norm ist rechtlich nicht mehr zulässig ist. Die Reduktion auf eine reine Anwendungsrichtlinie – sofern überhaupt benötigt - ist einzuleiten. Es wird zukünftig also keine nationalen Prüfberichte oder Zertifikate, die letztendlich zu einem Handelshemmnis führen, mehr geben dürfen! • Die Önorm darf weder rechtlich noch faktisch über die Berufszugangsregelungen der Gewerbeordnung hinausgehen. Sinngemäß kann man aus diesem Spruch also ableiten, dahingehend alle Önorm F 30xx Normen aus dem Bereich Brandschutzanlagen zu bereinigen, um Gesetzeskonformität zum Normengesetz 2016 herzustellen. Da die TRVB’s auch alle auf die Önorm F 30xx Normen verweisen und die meisten Önormen auch retour, sind also diese genauso betroffen. • Zahlreiche Vertraulichkeitsverletzungen und somit Verstöße gegen die GO, verursacht durch die ebenfalls kritisch bewertete Doppelfunktion des Vorsitzenden und Publikationsmethoden auf www.trvb-ak.at wurden nachweislich festgestellt. Parallelveröffentlichungen zu Önormen – wie jüngst durch den neuen Anhang 8 der TRVB 123 erfolgt – wurden ebenfalls von der Schlichtungsstelle als urheberrechtlich bedenklich und somit unzulässig erachtet.
  • 05.03.2017 Aktuelle Liste im Mitgliederforum online! Angeführt sind alle nationalen Normen/Richtlinien, die im Bereich Brandschutzanlagen bereits existierenden europäischen Normen widersprechen und durch die Forderung von zusätzlichen Konformitätsbewertungsverfahren ein Handelshemmnis darstellen und durch Eingriffe in das Berufsrecht auch ein Dienstleistungshemmnis beinhalten !
  • 05.03.2017 Das EugH Urteil vom 27.10. 2016 stellt abermals klar, dass nationale Zusatzanforderungen - über Anwendungsrichtlinien hinaus - unzulässig sind!Deutschland wurde 2014 wegen unzulässiger handelshemmnisse im baulichen Brandschutz schuldig gesprochen. Riskiert Österreich im Bereich der Brandschutzanlagen ein EU-Vertragsverletzungsverfahren?? Nähere Infos im Mitgliederforum.

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